Willkommen im neuen MuKs-Schuljahr! Das müssen wir beachten
Die seit 16.08.2021 geltende Corona-Verordnung für Baden-Württemberg und die neue Corona-Verordnung für Musik- und Kunstschulen (seit 20.08.2021) ermöglicht uns, unsere Bildungsarbeit kontinuierlich aber unter neuen Vorgaben fortzusetzen.
Was müssen wir beachten?
Die Bindung der Maßnahmen an die 7-Tage-Inzidenz ist entfallen.
Neu ist die Unterscheidung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen: Der Zutritt zur MuKs und die uneingeschränkte Nutzung von Angeboten der MuKs in geschlossenen Räumen ist z.Zt. dann möglich, wenn man geimpft oder genesen ist oder einen aktuellen Negativ-Corona-Test vorweisen kann. Ansonsten gilt ein Zutrittsverbot.
Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Unterrichtsangeboten, d.h. für alle Schülerinnen und Schüler (bzw. bei Eltern-Kind-Angeboten für den erwachsenen Partner):
- Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis erbringen
Alle anderen Personen, die am Unterricht teilnehmen, müssen ihren Lehrkräften vor Unterrichtsbeginn folgende Nachweise vorlegen:
- Schüler an allgemeinbildenden Schulen: Nachweis des Schülerstatus (1x), z.B. Schülerausweis, Schulbescheinigung, aktuelle Zeugnis-Kopie, Schüler-Abo oder ein sonstiger schriftlicher Nachweis der Schule, dann wissen wir, dass regelmäßig in der Schule getestet wird
- „Nicht-Schüler“ (i.d.R. Erwachsene): Vollständiger Impfnachweis (1x) oder Genesenen-Nachweis (1x) oder jeweils aktueller negativer Test-Nachweis (PCR-Test max. vor 48 Stunden oder Antigen-Schnelltestes unter Aufsicht max. vor 24 Stunden)
Dies betrifft alle Lehrkräfte und alle nicht pädagogischen Mitarbeitenden der MuKs:
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MuKs legen dem MuKs-Sekretariat vor der jeweiligen Unterrichts- bzw. Tätigkeitsaufnahme einen aktuellen negativen Test-Nachweis vor oder einen vollständigen Impf- oder Genesenen-Nachweis.
Test-Nachweis: PCR-Test max. vor 48 Stunden oder Antigen-Schnelltest unter Aufsicht max. vor 24 Stunden.
Weiterhin gilt u.a.:
- Maskenpflicht, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (Ausnahme: Kindergartenkinder)
- Abstandsregel 1,5m; Bläser und Sänger 2m
- Hygieneservice lt. Hygieneplan ist verlässlicher Bestandteil des Unterrichts (Lüften, Desinfizieren & Co)
- Kontaktdaten-Erfassung (i.d.R. Anwesenheitsliste)
- Wer Corona typische Krankheitssymptome aufweist, darf die MuKs nicht betreten
- Zutritt nur für Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiter der MuKs. Ausnahmeregelung: Lt. CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gibt es eine Ausnahme vom Zutrittsverbot für nicht-immunisierte Personen ohne negativen Testnachweis. Dies gilt an der MuKs ausschließlich für die Begleitpersonen unserer Musi-Kuss-Kinder zum Bringen und Abholen: Ein kurzer Aufenthalt im Innenbereich ist möglich, soweit dies für die Wahrnehmung des Sorgerechts erforderlich ist; d.h. Musi-Kuss-Eltern dürfen das MuKs-Gebäude kurzzeitig betreten, um ihre Kinder in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft entgegenzunehmen. Ein Verweilen in der MuKs ist weiterhin nicht möglich. Weitere Ausnahmen aus o.g. Grund sind nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft denkbar.
Wir bitten im eigenen Interesse und zum Schutz unserer jungen und älteren Schülerinnen und Schüler um Beachtung und sind dankbar, dass wir gut geschützt miteinander ins neue Schuljahr starten dürfen. Herzlich willkommen!