Gebühren
Unterrichtsentgelte | ||||
Auszug aus der Schulgeldordnung
Entgelte für Schüler/innen aus Mitgliedsgemeinden |
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I. Probestunden | ||||
Die Musik- und Kunstschule bietet Interessenten auf Antrag für bestimmte Fächer vier Probestunden nach individueller Vereinbarung an. Das Entgelt für diese Probestunden entspricht dem monatlichen Regelentgelt für den entsprechenden Unterricht. | ||||
II. Ermäßigungen | ||||
a) Familienermäßigung | ||||
ab 2 Teilnehmer | je TN | 12% | ||
ab 3 Teilnehmer | je TN | 22% | ||
ab 4 Teilnehmer | je TN | 30% | ||
b) Vereinsermäßigung | ||||
je Fach und Unterricht | 10% | |||
III. Grundstufe | ||||
Entgelte ab 01.09.2017 | pro Monat | Einmalig | ||
Musikgarten für Babys | 30 Min. | 17,70 € | ||
+ Starterpaket einmalig | 14,00 € | |||
Musikgarten | 40 Min. | 22,90 € | ||
Musikgarten | 50 Min. | 27,90 € | ||
Musi-Kuss | 30,60 € | |||
+ Starterpaket einmalig | 39,00 € | |||
MuKs-Führerschein | 30,50 € | |||
+ Starterpaket einmalig | 20,00 € | |||
IV. Musikschule - Instrumental- und Vokalunterricht | ||||
Unterrichtsentgelt pro Monat
ab 01.04.2017 |
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Unterrichtszeit Einzelunterricht | 15 Min. | 30 Min. | 45 Min. | 60 Min. |
Einzelunterricht | 34,50 € | 68,10 € | 89,50 € | 116,30 € |
Unterrichtszeit Gruppenunterricht | 15 Min. | 30 Min. | 45 Min. | 60 Min. |
2-er Gruppen | 17,30 € | 37,00 € | 50,10 € | 66,50 € |
3-er Gruppen | 15,60 € | 32,50 € | 45,70 € | 61,70 € |
Für Mietinstrumente werden je nach Instrument Gebühren zwischen
7,00 und 15,00 € erhoben.
Gebühren Wohnortgemeinden/Erwachsenenzuschlag
Aufgrund öffentlicher Fördermittel der Mitgliedsgemeinden bzw. vom Land BW kann die Musik- und Kunstschule Schüler/innen aus den Wohnorten der Zweckverbandsgemeinden ein ermäßigtes Entgelt anbieten. Schüler/innen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Zweckverbandes haben, zahlen auf alle Entgelte einen Zuschlag. Bei Vorlage einer aktuellen Schul-, oder Immatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis gelten für volljährige Schüler die regulären Unterrichtsentgelte unter der Voraussetzung, dass Kindergeld nach dem Bundes-Kindergeld-Gesetz gezahlt wird. Sofern Einkünfte erzielt werden, ist ein Nachweis über den Bezug von Kindergeld vorzulegen.