Warnstufe ab 23.02.2022 | Das gilt für die MuKs

  • Für Schülerinnen und Schüler der MuKs gilt wieder 3G (nicht mehr 2G), d.h. nicht immunisierte Erwachsene ab 18 Jahren dürfen teilnehmen, sofern sie der Lehrkraft einen offiziellen negativen Corona-Schnelltest-Nachweis vorlegen (max. 24 Stunden alt).
  • Die Maskenpflicht beim Singen entfällt. Der Mindestabstand (2m) darf beim Singen unterschritten werden, solange eine Maske getragen wird

Das gilt für die MuKs weiterhin:

  • In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht (Ausnahme: Beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten)
  • Von der jeweiligen Nachweispflicht ist der kurzfristige Aufenthalt ausgenommen, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Schülerinnen oder Schüler unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
    Ausnahme Schulferien: Nicht immunisierte 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler müssen in Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen und in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis vorlegen. Die Zutrittsregelungen für immunisierte Schülerinnen und Schüler sind in den Ferien die gleichen wie die für die immunisierten sonstigen Personen. Angebote in den Ferien im Freien können von 6- bis 17-jährigen Schülerinnen und Schülern generell ohne Nachweis besucht werden.
  • Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.