Alarmstufe – und dann?

Zum Mittwoch, 17.11.2021 wurde im Land Baden-Württemberg die sog. „Alarmstufe“ ausgerufen.

Was bedeutet das für die MuKs?

  1. Der Zutritt in geschlossenen Räumen und im Freien ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur mit einem 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) möglich.

Ausnahmen von der 2G-Regelung:

  • Symptomfreien Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und symptomfreien Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
  • Bei nicht-immunisierten Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend
  • Für Lehrkräfte und jegliche sonstige Mitarbeitende ist ein offizieller Antigen-Schnelltest ausreichend (Ausnahme betrifft nur den Unterricht, bei Veranstaltungen gilt 2G).
  1. Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  2. Gesonderte Regelungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten (u.a. verpflichtender Mindestabstand 2 m zu allen Personen in alle Richtungen)