Aktuelle Änderungen der CoronaVO Musik- und Kunstschulen

Aktuelle Änderungen zum 27.12. 2021 | Das gilt bei „Alarmstufe 2“:

Maskenpflicht

An Musik- und Kunstschulen sollen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in geschlossenen Räumen künftig eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. In begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig, z.B. reicht beim Singen in geschlossenen Räumen das Tragen einer medizinischen Maske aus.

2G+-Regelung

Der Zutritt zur MuKs ist weiterhin nur immunisierten Personen nach Vorlage eines offiziellen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung). Dies gilt entsprechend der Corona-Verordnung nicht für

  1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Erleichterte Zutritts- und Testnachweisregelungen

-Kindern unter 6 Jahren bzw. Kindern, die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt gestattet sofern sie asymptomatisch sind.

-Schülerinnen und Schüler ab 6 und unter 18 Jahren: ohne Nachweispflicht (Schultestung)

-Mitarbeitende: 3G

Regelung in den Ferien bei Angeboten in geschlossenen Räumen:
Alarmstufe 2: Testnachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler über 6 und unter 18 Jahren