Wer gilt als „genesen“?

Bis zum 14. Januar 2022 war ein Genesenennachweis „ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik […] erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“

Diese gesetzlich bestimmte Frist wurde mit Wirkung zum 15. Januar 2022 aufgegeben. Nach den Fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise darf das Datum der Abnahme des positiven Tests seitdem höchstens 90 Tage zurückliegen. Die Dauer des Genesenenstatus wurde damit von 6 Monate auf 90 Tage reduziert.

Für ältere Genesenennachweise, die schon vor dem 15. Januar 2022 vorlagen, gibt es keinen Bestandsschutz. Alle vor dem 15. Oktober 2021 ausgestellten Nachweise sind daher mit Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufen.