Alarmstufe II | Regelungen für Musik- und Kunstschulen

Zum 26.11.2021 tritt eine neue CoronaVO für Musik- und Kunstschulen in Kraft.

Was bedeutet das für den Unterrichtsbetrieb der MuKs?

  1. Der Zutritt in geschlossenen Räumen und im Freien ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur mit einem 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) möglich

Ausnahmen von der 2G-Regelung:

  • Symptomfreien Schülerinnen und Schülern bis 17 Jahren, die nachweislich an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und symptomfreien Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
  • Neu: Für Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren, die noch eine allgemeinbildende oder berufliche Schule besuchen, gilt die 3G-Regel, d.h. volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.

 

  1. Es besteht nun auch für das Fach Gesang bei Unterricht in geschlossenen Räumen grundsätzlich Maskenpflicht

Von der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen ist jetzt nur noch der Unterricht in Blasinstrumenten ausgenommen.

Unabhängig davon muss im Fach Gesang ebenso wie für den Unterricht in Blasinstrumenten weiterhin der Mindestabstand zwischen jeder Person im Raum 2m betragen.